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11. Einkünfte aus Pensionen und Renten

Die Einkünfte aus Renten und Pensionen stellen eine wichtige Kategorie in der Steuererklärung in Luxemburg dar. Sie betreffen sowohl Rentner des öffentlichen oder privaten Sektors als auch Bezieher von Invaliditäts-, Unterhalts- oder Leibrenten. Dieses Kapitel erklärt Ihnen, wie diese Einkünfte zu deklarieren sind und welche Freibeträge anwendbar sind.

Welche Renten sind steuerpflichtig?

Folgende Renten gelten als steuerpflichtig:

  • Altersrenten aus dem allgemeinen luxemburgischen System (Caisse Nationale d’Assurance Pension – CNAP),
  • Zusatzrenten (öffentlicher oder privater Sektor),
  • Ausländische Renten, die von in Luxemburg ansässigen Personen bezogen werden,
  • Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten,
  • Einkünfte aus sozialer Eingliederung (REVIS),
  • Unfallrenten, die einen Einkommensverlust ersetzen.

Bei ausländischen Renten müssen die Beträge in Euro umgerechnet und ein offizielles Zertifikat über den Bruttobetrag beigefügt werden.

Besonderheiten

  • Monatliche Leibrenten aus einem Altersvorsorgevertrag sind zu 50 % steuerfrei.
  • Der Betrag der entgeltlichen oder entschädigenden Leibrenten ist zu 50 % steuerfrei.
  • Bestimmte Renten sind steuerfrei (z. B. Waisenrenten, Renten, die vom Amt für Kriegsschäden als Entschädigung für Körperverletzungen gezahlt werden, usw.).

Werbungskosten (Frais d'obtention)

Unter Werbungskosten versteht man die vom Rentner oder Pensionär direkt getätigten Ausgaben, die zur Erlangung, Sicherung und Erhaltung der Einkünfte aus Renten oder Pensionen dienen.

Der Pauschalbetrag beträgt mindestens 300€ pro Steuerpflichtigem. Dieser Betrag wird in voller Höhe abgezogen, auch wenn der Rentner oder Pensionär keine Erwerbskosten hatte oder diese unter 300€ lagen.

Die Werbungskosten dürfen die Einnahmen nicht übersteigen (keine „negativen Renten“).

Wenn die Steuerpflicht des Steuerpflichtigen nicht das gesamte Steuerjahr bestand (z. B. Ein- oder Ausreise nach Luxemburg während des Jahres, Tod), reduziert sich der Betrag auf 25 € pro vollen Monat der Steuerpflicht.

Übersteigen die tatsächlichen Erwerbskosten den Pauschalbetrag, kann der Steuerpflichtige die Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Kosten beantragen. Die Details der tatsächlichen Kosten sind in einem Anhang anzugeben. Belege sind beizufügen, z. B. Kosten eines Rechtsstreits mit einer Pensionskasse.

Außerberuflicher Freibetrag

Der Freibetrag kann von Ehegatten oder Lebenspartnern beantragt werden, von denen einer einen gewerblichen Gewinn, einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, einen Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs oder ein Einkommen aus unselbständiger Arbeit erzielt und der andere seit weniger als 36 Monaten ein Einkommen aus Pensionen oder Renten erzielt.

Letzte Änderung: 11.02.2026

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